Abrechnung von Amtshilfe und Hilfeleistungen

Die seit Februar in Kraft gesetzte neue Verordnung des THW vereinfacht die Abrechnung zwischen THW und Anforderern bei gleichzeitig höherer Rechtssicherheit.

Die wichtigste Änderung:

(2) Bei technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des THW-Gesetzes genannten Fällen außerhalb der Amtshilfe macht das Technische Hilfswerk seine Kosten gegenüber demjenigen geltend, der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat. Geht die Gefahr von einer Sache aus, sind die Kosten gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt, dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten geltend zu machen.

Seit dem 01. Februar 2013 ist eine THW Abrechnungsverordnung in Kraft getreten. Diese gibt es hier zum Download